Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Städtischen Musikschule Viernheim“. Er wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Viernheim

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Bildung und Kunst durch die ideelle und finanzielle Förderung der Städtische Musikschule Viernheim, insbesondere bei solchen musikalischen, künstlerischen und pädagogischen Aufgaben und Projekten, die im Rahmen der Trägerschaft durch die Stadt Viernheim in der Regel nicht gedeckt sind.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln, durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

  5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. a) der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecken der in § 2 Abs. a) genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwandsentschädigungen bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Jedermann kann Mitglied werden. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben, bei Minderjährigen durch die Unterschrift der Erziehungsberechtigten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch einfache Mehrheit; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Mit Eintritt in den Verein wird die Satzung anerkannt.

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod des Mitglieds bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Eine Mitgliedschaft kann ferner durch Beschluss des Vorstandes erlöschen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnung und ohne um eine Verlängerung der Zahlungsfrist nachgesucht zu haben mit seiner Beitragszahlung länger als ein Jahr nach Fälligkeit im Rückstand bleibt, den Aufgaben und Interessen des Vereins zuwider handelt oder auf andere Weise das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten schädigt.

Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie bestimmt dei Richtlinien der Vereinstätigkeit. Ihr obliegt insbesondere:

  1. Die Wahl des Vorstandes

  2. Die Wahl der 2 Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören
  3. Die Genehmigung des Haushaltsplans       

  4. Die Entlastung des Vorstandes

  5. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  6. Die Vornahme von Satzungsänderungen

  7. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins 

 

II. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Anträge zur Satzungsänderung müssen den Mitglieder im Wortlaut mit der Tagesordnung zugesandt werden.

III. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

IV. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Bekanntgabe von Tag, Ort, Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Durch die Einladung per E-Mail ohne Signatur ist die Schriftform gewahrt. Die Einberufung hat zu erfolgen, sobald es das Vereinsinteresse verlangt, mindestens aber einmal im Jahr. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe von Gründen beantragen. Grundsätzlich ist die Mitgliederversammlung nicht öffentlich, es sei denn, dem wird in der Einladung ausdrücklich widersprochen und öffentlich eingeladen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der/die Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall sein/ihr Stellvertreter/in. Wahlen finden offen per Akklamation statt, sofern nicht ein Mitglied geheime Wahl beantragt.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens sieben Mitgliedern. Der Vorstand besteht aus:

  1. Vorsitzende/r
  2. Stellvertreter/in

  3. Schatzmeister/in

  4. Schriftführer/in

  5. 2 Beisitzern/innen

  6. Musikschulleiter/in

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Er bleibt so lange im Amt, bis eine ordnungsmäßige Wahl erfolgt ist. Der Vorstand kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, sich durch Zuwahl aus den Reihen der Mitglieder zu ergänzen. Das zugewählte Mitglied amtiert bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 10 Geschäftsführung und Vertretung

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Arbeitsbericht und die Jahresrechnung sowie den Jahresplan vor.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters/der Stellvertreterin. Der Verein wird rechtsverbindlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen jeweils eines der/die Vorsitzende bzw. der/die Stellvertreter/in sein muss. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte.

§ 11 Einnahmen

Alle Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zweckgebundene Zuwendungen werden entsprechend dem Vereinszweck dieser Satzung verwendet.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Der Auflösungsantrag muss mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigtigter Zwecke fällt das Vermögen zweckgebunden an die Stadt Viernheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 7.7.2015 einstimmig beschlossen. Mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgericht Darmstadt tritt die Satzung in Kraft.

§ 14 Schlussbestimmung

Über alle in dieser Satzung nicht geregelten Fragen handelt der Vorstand nach Maßgabe. Soweit die Satzung keine weiteren Regelungen trifft, gelten die Bestimmungen des BGB. Gegen diese Beschlüsse gibt es keine Rechtsmittel.

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Die Satzung des Fördervereins
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